Geschäftsordnung Fehraltorf
Die Kirchenpflege ist gemäss Art. 163 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich zuständig für die «Festlegung der Organisation der Kirchgemeinde unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung sowie der Stimmberechtigten an der Urne». Die Kirchenpflege regelt die Organisation und die Zusammensetzung des Gemeindekonventes und hat an ihrer ordentlichen Sitzung vom 12.12.2019 die Geschäftsordnung genehmigt und geändert mit Beschluss vom 11. Februar 2021.